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<title>R&uuml;ckkehrgef&auml;hrdung f&uuml;r abgelehnte Asylbewerber aus dem Irak</title>
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    <td valign="top" rowspan="2" width="120"> 
      <div align="center">
        <p><img src="../../img/blind.gif" width="130" height="8"><br>
          <a href="../../index.htm"><img src="../../img/logo-blau_32x100.gif" onFocus="if(this.blur)this.blur()" width="100" height="32" border="0"></a></p>
        <p>&nbsp;</p>
        <p><a href="#" onClick="history.back()"><img src="../../img/textback.gif" width="38" height="25" border="0" alt="zur&uuml;ck"></a></p>
      </div>
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      <div class="text"> 

 
            <p><i>WADI e.V., November 2002</i></p>
            <h2>R&uuml;ckkehrgef&auml;hrdung f&uuml;r 
              abgelehnte Asylbewerber aus dem Irak</h2>
            <p><br>
              Vermehrt sprechen in letzter Zeit Gerichte 
              aber auch Gutachten etwa des &quot;Deutschen 
              Orient Instituts&quot;, von der M&ouml;glichkeit, 
              abgelehnte irakische Fl&uuml;chtlinge 
              k&ouml;nnten in den Irak zur&uuml;ckgef&uuml;hrt 
              werden. Zugleich wird auf den kurdischen 
              Nordirak als &quot;inl&auml;ndische Fluchtalternative&quot; 
              verwiesen.<br>
              Seit Jahren kritisieren wir die Konstruktion 
              dieser &quot;inl&auml;ndischen Fluchtalternative&quot;, 
              da Irakisch-Kurdistan weder sicher noch 
              international anerkannt ist. Aussagen 
              &uuml;ber die vermeintliche &quot;Sicherheit&quot; 
              dort haben keinerlei langfristige G&uuml;ltigkeit, 
              jeden Tag k&ouml;nnte dort irakisches 
              Milit&auml;r erneut einmarschieren - wie 
              1996 geschehen. Deshalb auch kommt die 
              Schweizerische Fl&uuml;chtlingshilfe in 
              ihrem neuesten Lagebericht zu dem Schluss: 
              &quot;Da die quasi-staatlichen Autorit&auml;ten 
              Nordiraks weder international anerkannt 
              noch dauerhaft sind, zudem der irakische 
              Geheimdienst auch in kurdischem Territorium 
              aktiv ist, k&ouml;nnen Personen in der 
              irakischen &quot;Sicherheitszone&quot; 
              keinen effektiven Schutz gewinnen.&quot; 
              Diese Situation hat sich, seit die USA 
              ank&uuml;ndigte, Saddam st&uuml;rzen zu 
              wollen, noch einmal versch&auml;rft, f&uuml;rchten 
              die Kurden doch prominente Opfer eines 
              Vergeltungsschlages des Irak zu werden.<br>
              Die folgenden Ausf&uuml;hrungen gelten 
              also nicht nur f&uuml;r Iraker aus dem 
              Zentralirak, sondern auch f&uuml;r Kurden, 
              da ja der Irak weiter Anspruch auf den 
              Norden aufrecht erh&auml;lt und v&ouml;lkerrechtlich 
              dort auch der legitime Souver&auml;n ist.</p>
            <p>Bislang wurden noch keine Asylbewerber 
              aus Europa in den Zentralirak abgeschoben, 
              die R&uuml;ckf&uuml;hrung in den Norden 
              l&auml;uft bislang als freiwillige R&uuml;ckkehr 
              unter Beihilfe der International Organisation 
              of Migration, die behauptet ein monitoring 
              durchzuf&uuml;hren, dies aber de facto 
              nicht tut, sondern R&uuml;ckkehrer lediglich 
              bis an den Grenzposten Habur/ Ibrahim 
              Khalil begleitet und dort der KDP &uuml;bergibt.</p>
            <p>Aufgrund der Tatsache, dass glaubhafte 
              Fallbeispiele &uuml;ber die Behandlung 
              abgelehnter bzw. abgeschobener irakischer 
              Asylbewerber im Irak nicht vorliegen, 
              gilt es, bei der Einsch&auml;tzung einer 
              R&uuml;ckkehrgef&auml;hrdung aufgrund 
              der Asylantragstellung in Deutschland, 
              die entsprechende Rechtsgrundlage im Irak 
              selbst zu untersuchen, sowie hilfsweise 
              auf &auml;hnliche F&auml;lle zur&uuml;ckzugreifen, 
              die Aufschluss &uuml;ber eine wahrscheinliche 
              Handhabung geben. </p>
            <p>Zudem ist die M&ouml;glichkeit kumulativer 
              Verfolgungsgr&uuml;nde zu ber&uuml;cksichtigen, 
              die insbesondere aufgrund der oft unsystematischen 
              Vorgehensweise irakischer Beh&ouml;rden 
              und Sicherheitskr&auml;fte und vor dem 
              Hintergrund einer vielfach konstatierten 
              Ausweitung der Verfolgungsma&szlig;nahmen 
              im Sinne einer &quot;pr&auml;ventiven&quot; 
              Repression auch auf solche Bev&ouml;lkerungsteile, 
              die sich im traditionellen Sinne nicht 
              exponiert oppositionell bet&auml;tigt 
              haben, eine reale Bedrohung darstellen 
              k&ouml;nnen.<br>
              <br>
              Ein Verwaltungsgericht etwa ist in einem 
              uns bekannten Fall &quot;<i>nicht mehr 
              davon &uuml;berzeugt, dass allein die 
              illegale Ausreise und/oder die Asylantragstellung 
              in der Bundesrepublik Deutschland zur 
              politischen Verfolgung bei R&uuml;ckkehr 
              der Betroffenen in den Zentral-Irak f&uuml;hrt</i>&quot;. 
              Eine Einsch&auml;tzung, die zunehmend 
              von anderen Beh&ouml;rden in Deutschland 
              und Europa geteilt wird, weshalb im folgenden 
              dargelegt werden soll, welche Hinweise 
              und Rechtsgrundlagen f&uuml;r bzw. gegen 
              eine R&uuml;ckkehrgef&auml;hrdung sprechen</p>
            <p><b><br>
              1. Generelle Probleme bei der Einsch&auml;tzung 
              einer R&uuml;ckkehrgef&auml;hrdung und 
              Straftatbest&auml;nde, die die Asylantragstellung 
              im Ausland ber&uuml;hren</b></p>
            <p>Es ist festzuhalten, dass die dekret&auml;re 
              Rechtspraxis im Irak nicht systematisch 
              erfasst wird und selbst Uneinigkeit herrscht, 
              ob der Tatbestand &quot;Asylantragstellung 
              im Ausland&quot; als eigenst&auml;ndige 
              Strafe nach irakischem StGB bzw. per Dekret 
              definiert ist. In einem Gutachten der 
              Alliance Universelle pour la Justice (<a href="http://www.i-a-j.org">www.i-a-j.org</a>) 
              wird davon ausgegangen, dass auch auf 
              &quot;Flucht ins Ausland&quot; selbst 
              die Todesstrafe steht. Allgemein aber 
              wird auf den Tatbestand der illegalen 
              Landesflucht gem. &sect; 111, Art. 25 
              irak. StGB verwiesen. Vor dem Hintergrund 
              der bekannten Rechtspraxis im Irak ist 
              dar&uuml;ber hinaus zu erw&auml;gen, welche 
              weiteren Straftatbest&auml;nde durch die 
              Stellung eines Asylantrags im Ausland 
              erf&uuml;llt werden k&ouml;nnen, wobei 
              die jeweils besonderen Umst&auml;nde des 
              Antragstellers (dessen regionaler, ethnischer, 
              famili&auml;rer, religi&ouml;ser oder 
              politischer Hintergrund) beachtet werden 
              m&uuml;ssen. </p>
            <p>Dar&uuml;ber hinaus sind bei der Asylantragstellung 
              generell gegebene Voraussetzungen zu beachten:</p>
            <ul>
              <li>Deutschland wird als westlicher Staat 
                und Verb&uuml;ndeter der USA - ungeachtet 
                tagespolitischer Haltungen - als feindlich 
                eingestuft.</li>
              <li>Bei der Asylantragstellung werden 
                Informationen &uuml;ber das Leben im 
                Irak, mitunter (bei Offizieren, Beamten 
                etc.) auch Informationen &uuml;ber milit&auml;rische, 
                wirtschaftliche, nachrichtendienstliche 
                Vorg&auml;nge, bzw. &uuml;ber Verfolgungspraktiken 
                etc. an deutsche Beh&ouml;rden weitergegeben.</li>
              <li>Bei der Asylantragstellung wird zwangsl&auml;ufig 
                ein negatives Bild des Irak gezeichnet. 
              </li>
              <li>Die Asylantragstellung ist vor dem 
                Hintergrund der bereits per irakischer 
                Verfassung geforderten Loyalit&auml;t 
                der B&uuml;rger zum Staat (s.u.) als 
                Ausdruck von Dissidenz zu verstehen.</li>
            </ul>
            <p>Hinzu kommen im Einzelfall weitere Aspekte, 
              die zu ber&uuml;cksichtigen sind:</p>
            <ul>
              <li>Beamte, Geheimnistr&auml;ger und Milit&auml;rangeh&ouml;rige, 
                sowie deren Familienmitglieder unterliegen 
                einer besonderen Verschwiegenheitspflicht, 
                die mit der Asylantragstellung verletzt 
                wird.</li>
              <li>Mitglieder der Ba'th-Partei unterliegen 
                einem gesonderten Verbot der Kontaktaufnahme 
                mit dem Ausland - &quot;Verrat an der 
                Partei&quot; wird drakonisch bestraft.</li>
              <li>Zur Finanzierung der Flucht werden 
                h&auml;ufig Gegenst&auml;nde oder Immobilien 
                illegal ver&auml;u&szlig;ert, P&auml;sse 
                werden gef&auml;lscht oder illegal von 
                korrupten Beamten erworben, Devisen 
                werden auf dem illegalen W&auml;hrungsmarkt 
                erworben. Illegale W&auml;hrungsgesch&auml;fte 
                und Schwarzmarkthandel werden nach Dekret 
                Nr. 74 v. 23. Juni 1994 mit langj&auml;hrigen 
                Haftstrafen, sowie der Amputation der 
                rechten Hand, im Wiederholungsfalle 
                mit der zus&auml;tzlichen Amputation 
                des linken Fu&szlig;es bestraft.</li>
            </ul>
            <p>Dementsprechend kann festgehalten werden, 
              dass &uuml;ber den Straftatbestand der 
              &quot;illegalen Ausreise&quot; gem. &sect; 
              111, Art. 25 irak. StGB hinaus eine ganze 
              Reihe anderer Straftatbest&auml;nde durch 
              die Asylantragstellung in Deutschland 
              potentiell erf&uuml;llt werden. Dies betrifft 
              insbesondere folgende Straftatbest&auml;nde:</p>
            <ol>
              <li><i>Verbrechen gegen die innere und 
                &auml;u&szlig;ere Sicherheit </i>(Art. 
                156 - 222 irak. StGB). Darunter fallen: 
                Die Kontaktaufnahme mit Beh&ouml;rden 
                des feindlichen Auslands, die Weitergabe 
                von Informationen &uuml;ber den irakischen 
                Staat, die Weitergabe von Milit&auml;rgeheimnissen, 
                etc..</li>
              <li><i>Die Bestrafung fremder bzw. feindlicher 
                &quot;intelligence&quot;</i> (Dekret 
                Nr. 141, v. 1974). Hierzu z&auml;hlt 
                die Zusammenarbeit mit Polizeidienststellen 
                im feindlichen Ausland, wobei der Begriff 
                &quot;Zusammenarbeit&quot; nicht enger 
                definiert ist.</li>
              <li><i>Verbrechen gegen die &ouml;ffentliche 
                Autorit&auml;t</i> (Art. 223 - 226 irak. 
                StGB). Hierzu z&auml;hlt unter anderem 
                die Verbreitung von Falschnachrichten 
                im Ausland.</li>
              <li><i>Verbrechen gegen die nationale 
                Wirtschaft und den Handel</i> (Art. 
                9 bis 15, Code of Trade No. 20, 1970). 
                Hierzu z&auml;hlt die unrechtm&auml;&szlig;ige 
                Ver&auml;u&szlig;erung von Immobilien, 
                der Schwarzmarkthandel, der illegale 
                Devisentausch, Schmuggel, illegale Ausfuhr 
                von Wertgegenst&auml;nden und Devisen 
                etc..</li>
              <li><i>Beleidigung des Pr&auml;sidenten 
                und Verbreitung von Falschnachrichten 
                im Ausland</i> (Dekret Nr. 840 v. 1986). 
              </li>
            </ol>
            <p>Welche weiteren Rechtsgrundlagen f&uuml;r 
              die Verfolgung zur&uuml;ckkehrender Asylantragsteller 
              dar&uuml;ber hinaus bestehen, ist aufgrund 
              der dekret&auml;ren Rechtspraxis und der 
              unzureichenden Dokumentation irakischer 
              rechtswirksamer Dekrete nicht absch&auml;tzbar.<br>
              <br>
              W&auml;hrend einerseits nicht mit Bestimmtheit 
              festgestellt werden kann, welche der genannten 
              Tatbest&auml;nde tats&auml;chlich in der 
              irakischen Rechtspraxis im Falle einer 
              Asylantragstellung im Ausland als erf&uuml;llt 
              angesehen w&uuml;rde, bestehen doch deutliche 
              Hinweise daf&uuml;r, dass die Stellung 
              eines Asylantrages und die damit verbundene 
              Darlegung der Vorverfolgungsgeschichte 
              im Herkunftsland als Straftatbestand aufgefasst 
              wird. Diese ergeben sich aus den Grundlagen 
              des irakischen Rechtsprechung sowie aus 
              dem in der Verfassung niedergelegten Staatsverst&auml;ndnis.</p>
            <ul>
              <li>&quot;<i>Nationale Interessen</i>&quot;: 
                Schon per Verfassung wird den Grundrechten 
                irakischer Staatsb&uuml;rger ein langer 
                Katalog von &quot;Grundpflichten&quot; 
                gegen&uuml;bergestellt <i>(1)</i>. Hierzu 
                z&auml;hlen beispielsweise die Pflicht, 
                staatliches Eigentum zu bewachen und 
                staatliche Interessen zu sch&uuml;tzen 
                (Art.15), die Pflicht zur Unterst&uuml;tzung 
                staatlicher Organe (Art. 13), die Ausrichtung 
                privaten (auch &ouml;konomischen) Handelns 
                nach den Vorgaben des Staates (Art. 
                16). Als Essenz dieser Grundpflichten 
                formuliert Art. 10 irak. Verf., &quot;<i>dass 
                jeder B&uuml;rger seine Pflichten in 
                G&auml;nze erf&uuml;llt</i>.&quot; Diese 
                Definition vorausgesetzt ber&uuml;hren 
                eine Vielzahl von &Auml;u&szlig;erungen 
                und Handlungen das &quot;nationale Interesse&quot; 
                und werden nach dem Ma&szlig;stab &quot;politischer&quot; 
                Tatbest&auml;nde sanktioniert.</li>
              <li>Zur Feststellung der Identit&auml;t 
                irakischer Staatsb&uuml;rger, die Ausweispapiere 
                bei der irakischen Botschaft beantragen, 
                wird diesen ein Fragebogen des irakischen 
                Nachrichtendienstes Al-Amn al-Amm ausgeh&auml;ndigt, 
                der dezidiert nach politischen Aktivit&auml;ten 
                im Ausland fragt. Im selben Abschnitt 
                wird auch erfragt, ob ein Asylantrag 
                gestellt wurde. Weiter wird in diesem 
                Formular nach Namen und Aufenthaltsort 
                von Angeh&ouml;rigen im Irak gefragt, 
                sowie nach weiteren Kontakten.</li>
              <li>In Berichten von Amnesty International 
                <i>(2)</i>, vom US Department of State 
                <i>(3)</i>, sowie des UN-Sonderberichterstatters 
                f&uuml;r Menschenrechte im Irak wird 
                von Repression gegen&uuml;ber Familienangeh&ouml;rigen 
                berichtet, deren Verwandte ins Ausland 
                geflohen sind. Im Lagebericht des Ausw&auml;rtigen 
                Amts wird unter dem Hinweis auf die 
                praktizierte Sippenhaft im Irak von 
                &quot;<i>Verh&ouml;ren von Angeh&ouml;rigen 
                von Regierungsangestellten, die von 
                Auslandsbesuchen nicht zur&uuml;ckgekehrt 
                sind</i>&quot; berichtet <i>(4)</i>. 
              </li>
              <li>Das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz 
                hat im vergangenen Jahr von vermehrten 
                Auslandsaktivit&auml;ten der irakischen 
                Geheimdienste berichtet. Vor allem Fl&uuml;chtlingsunterk&uuml;nfte, 
                in denen sich viele irakische Asylsuchende 
                aufhalten, seien in diesem Zusammenhang 
                von gesteigertem Interesse.</li>
              <li>Zahlreiche F&auml;lle von Verhaftungen 
                wurden in den letzten Jahren bekannt 
                von Personen, die aus dem kurdischen 
                Nordirak aufgrund dringender Notwendigkeiten 
                (besondere &auml;rztliche Behandlung, 
                Passfragen, Kl&auml;rung von Eigentumsverh&auml;ltnissen, 
                Familienangelegenheiten) aus den derzeit 
                kurdisch kontrollierten n&ouml;rdlichen 
                Gebieten in den Zentralirak eingereist 
                sind <i>(5)</i>. </li>
              <li>Ein weiterer Beleg daf&uuml;r, dass 
                irakische Beh&ouml;rden ein Interesse 
                an Informationen &uuml;ber R&uuml;ckkehrer 
                haben, liefert das UNHCR. Das Hochkommissariat 
                hat 1998 sein freiwilliges R&uuml;ckkehrerprogramm 
                aus dem Iran in den Nordirak eingestellt, 
                nachdem die irakische Regierung die 
                <i>Aush&auml;ndigung von Namenslisten</i> 
                der R&uuml;ckkehrer verlangt hat. Dar&uuml;ber 
                hinaus bestand die irakische Regierung 
                darauf, dass die R&uuml;ckkehrer in 
                den Nordirak zuerst durch zentralirakisches 
                Territorium passieren m&uuml;ssten.</li>
            </ul>
            <p>Insgesamt ist daher festzuhalten, dass 
              durch eine Asylantragstellung in Deutschland 
              potentiell mehrere Straftatbest&auml;nde 
              erf&uuml;llt werden. Die irakische Regierung 
              verh&auml;lt sich gegen&uuml;ber der Tatsache, 
              dass irakische Staatsb&uuml;rger sich 
              im Ausland aufhalten nicht gleichg&uuml;ltig 
              - dies insbesondere auch vor dem Hintergrund 
              eines j&uuml;ngst angedrohten Umsturzes 
              (m&ouml;glicherweise mit Unterst&uuml;tzung 
              der irakischen Opposition). Durch die 
              Asylantragstellung im Ausland werden dar&uuml;ber 
              hinaus hohe Rechtsg&uuml;ter im Sinne 
              der irakischen Verfassung verletzt, die 
              &uuml;ber den Straftatbestand der Landesflucht 
              hinausreichen. Eine Verfolgung erscheint 
              - auch unabh&auml;ngig vom Tatbestand 
              der illegalen Landesflucht - als &auml;u&szlig;erst 
              wahrscheinlich, nach g&auml;ngigem irakischen 
              Rechtsverst&auml;ndnis sogar als geboten.</p>
            <p><b>2. Stellungnahmen des Deutschen Orient 
              Institutes als typische gutachterliche 
              Vorgehensweise im Falle des Irak</b></p>
            <p>Zu den Stellungnahmen des Deutschen Orient 
              Instituts ist anzumerken, dass dieses, 
              wie alle mit dem Irak befassten Institutionen 
              und Organisationen, vor dem grunds&auml;tzlichen 
              Problem einer &auml;u&szlig;erst eingeschr&auml;nkten 
              Informationsgewinnung &uuml;ber die tats&auml;chliche 
              Alltagspraxis im Lande selbst steht. So 
              st&uuml;tzt das DOI seine Einsch&auml;tzung 
              nicht auf dargelegtes Wissen &uuml;ber 
              tats&auml;chliche Vorkommnisse, sondern 
              sch&ouml;pft diese aus einem scheinbaren 
              Allgemeinverstand dem Irak gegen&uuml;ber. 
              So hei&szlig;t es dort beispielsweise: 
              &quot;<i>Dass die Asylantragstellung in 
              den europ&auml;ischen L&auml;ndern die 
              einzige M&ouml;glichkeit ist, &uuml;berhaupt 
              irgendeinen Aufenthaltstitel zu erlangen, 
              <b>d&uuml;rfte sich</b> unserer Einsch&auml;tzung 
              nach inzwischen bis zu den irakischen 
              Beh&ouml;rden <b>durchgesprochen haben</b>. 
              Das geh&ouml;rt einfach zum Allgemeinwissen...</i>&quot; 
              (Hervorhebung durch den Autor) An anderer 
              Stelle hei&szlig;t es: &quot;<i>Jeder 
              im Irak wei&szlig;, dass in Westeuropa 
              Aufenthaltstitel nur im Wege der Asylbeantragung 
              zu erlangen sind. (...) Die Stellung eines 
              Asylantrages als solches ist gleichsam 
              normale Realit&auml;t....</i>&quot;. In 
              den weiteren Ausf&uuml;hrungen leitet 
              das DOI aus diesem Allgemeinverst&auml;ndnis 
              eine Spekulation &uuml;ber die m&ouml;glichen 
              Handlungsweisen irakischer Beh&ouml;rden 
              ab: &quot;<i>Man wird deshalb zum gegenw&auml;rtigen 
              Zeitpunkt davon ausgehen m&uuml;ssen, 
              dass das irakische Regime in der Tat genau 
              wei&szlig;, dass die Ausreise und/oder 
              Auswanderung (...) keine politische Bedeutung 
              im engeren Sinne hat. (...) Hinsichtlich 
              der Asylantragstellung im westlichen Ausland 
              ist zu unterstellen, dass die irakischen 
              Machthaber sehr wohl wissen, dass dort 
              eine Aufenthaltserlaubnis nur &uuml;ber 
              die Beantragung von Asyl erlangt werden 
              kann... (...) Bei illegal ausgereisten 
              nicht qualifizierten m&auml;nnlichen Arbeitskr&auml;ften 
              <b>wird man</b> am ehesten seitens der 
              irakischen Beh&ouml;rden <b>Verst&auml;ndnis 
              und eine gewisse Gro&szlig;z&uuml;gigkeit 
              annehmen k&ouml;nnen</b>...</i>&quot;. 
              (Hervorhebung durch den Autor) Gleichzeitig 
              hebt das DOI hervor: &quot;<i>Dem Deutschen 
              Orient Institut ist auch kein Fall bekannt, 
              in dem die illegale Ausreise zu Strafen 
              gef&uuml;hrt hat.</i>&quot; Dies ist schlechterdings 
              auch unm&ouml;glich, da eine Abschiebung 
              abgelehnter Asylsuchender aus Deutschland 
              nach Irak bislang nicht stattgefunden 
              hat. Umgekehrt kann das DOI offenkundig 
              keine F&auml;lle anf&uuml;hren, in denen 
              die irakischen Beh&ouml;rden nachweislich 
              von der M&ouml;glichkeit der Strafverfolgung 
              abgesehen haben.<br>
              Die Argumentation des DOI st&uuml;tzt 
              sich demnach prim&auml;r nicht auf Fakten, 
              sondern auf Schlussfolgerungen, zu deren 
              Begr&uuml;ndung lediglich ein angenommenes 
              (!) allgemeines Wissen &uuml;ber die europ&auml;ische 
              Asylpraxis im Irak angef&uuml;hrt wird. 
              Selbst unterstellt, den irakischen Beh&ouml;rden 
              sei der Umfang und die Bedeutung des Asylverfahrens 
              bekannt (beim DOI: &quot;d&uuml;rfte sich 
              durchgesprochen haben&quot;), so gibt 
              es keinerlei Hinweis daf&uuml;r, dass 
              diese aufgrund dessen einen nach irakischem 
              Rechtsverst&auml;ndnis schwerwiegenden 
              Straftatbestand gro&szlig;z&uuml;gig und 
              mit Verst&auml;ndnis nicht ahndeten. Weder 
              Gro&szlig;z&uuml;gigkeit und Verst&auml;ndnis 
              aber, noch R&uuml;cksichtnahme auf eine 
              tats&auml;chliche &quot;politische Bedeutung&quot; 
              k&ouml;nnen als Handlungsmotive irakischer 
              Verfolgungsorgane angenommen werden. Es 
              ist im Gegenteil sehr gut dokumentiert, 
              dass die irakischen Beh&ouml;rden beispielsweise 
              bei der Durchf&uuml;hrung der sogenannten 
              Anfal Kampagne gegen die Kurden in den 
              Achtziger Jahren oder aber bei den milit&auml;rischen 
              Kampagnen gegen die schiitische Bev&ouml;lkerung 
              zum Anfang der Neunziger Jahre, sich der 
              Tatsache bewusst waren, Menschen zu bestrafen, 
              denen keine subjektive Schuld zugesprochen 
              werden konnte. Dies gilt ebenfalls in 
              den dokumentierten F&auml;llen von Sippenhaft. 
              Auch die Annahme, die irakischen Beh&ouml;rden 
              k&ouml;nnten alleine aufgrund der Masse 
              an Asylantr&auml;gen sich in ihrer Haltung 
              beeintr&auml;chtigt sehen, dass diese 
              als Straftatbestand zu ahnden seien, scheint 
              angesichts der bekannten Verfolgungspraxis 
              im Irak und zumal angesichts der schwerwiegenden 
              Konsequenzen f&uuml;r irakische Asylantragsteller 
              unangemessen. <br>
              Das DOI f&uuml;hrt hingegen die weitere 
              irakische Rechtsprechung nicht an. </p>
            <p>Fraglich muss vor diesem Hintergrund 
              auch der Bericht des Niederl&auml;ndischen 
              Au&szlig;enministeriums erscheinen, der 
              im Fr&uuml;hjahr 2001 innerhalb der Niederlande 
              zu tiefgehenden politischen Auseinandersetzungen 
              gef&uuml;hrt. Die seinerzeit bekannt gewordene 
              Tatsache, dass der angebliche Delegationsbericht 
              des Au&szlig;enamtes nicht auf Erkenntnissen 
              beruht, die w&auml;hrend einer Vorortbestandaufnahme 
              gesammelt, sondern vielmehr im Amt selbst 
              in Den Haag zusammengetragen wurden, f&uuml;hrte 
              dazu, dass der Bericht zum Thema einer 
              parlamentarischen Anh&ouml;rung in der 
              Zweiten Kammer des Niederl&auml;ndischen 
              Parlamentes wurde. Im Rahmen dieser Anh&ouml;rung, 
              an der u.a. Vertreter des Internationalen 
              Roten Kreuzes, der International Organisation 
              for Migration (IOM) und des UNHCR, sowie 
              ein Mitarbeiter von WADI teilnahmen, wurden 
              die Darstellungen einhellig als unzutreffend 
              und besch&ouml;nigend kritisiert. Ungeachtet 
              dessen verweist auch das Au&szlig;enamt 
              darauf, dass &quot;keine Beispiele bekannt&quot; 
              seien, in denen r&uuml;ckkehrende Asylantragsteller 
              verfolgt w&uuml;rden. &Uuml;ber die in 
              dem Bericht genannten Beispiele von R&uuml;ckkehrern, 
              die unbehelligt geblieben sein sollen, 
              hat das Amt bis heute keine weiteren Informationen 
              vorlegen k&ouml;nnen. Demnach muss auch 
              hier in Frage gestellt werden, inwiefern 
              diese F&auml;lle im Hinblick auf abgelehnte 
              Asylbewerber aus Deutschland von Aussagekraft 
              sind. </p>
            <p>Auch nach internen Leits&auml;tzen des 
              Bundesamts f&uuml;r die Anerkennung ausl&auml;ndischer 
              Fl&uuml;chtlinge zum Irak wird neuerdings 
              eine R&uuml;ckkehrgef&auml;hrdung irakischer 
              Asylantragsteller generell in Zweifel 
              gezogen . Das gleiche gilt f&uuml;r den 
              Lagebericht des Ausw&auml;rtigen Amtes.. 
              Seitdem werden irakische Asylsuchende 
              im Erstverfahren vermehrt abgelehnt, mit 
              der Begr&uuml;ndung, eine beachtliche 
              Gefahr der Verfolgung bestehe nicht <i>(6)</i>. 
            </p>
            <p>Diese Einsch&auml;tzung st&uuml;tzt sich 
              auf folgende Hinweise:</p>
            <ol>
              <li>Das Dekret Nr. 110 des irakischen 
                Pr&auml;sidenten v. 28.6.1999, das befristet 
                auf ein Jahr R&uuml;ckkehrern einen 
                Verzicht auf Bestrafung wegen des Vergehens 
                der illegalen Ausreise versprach. </li>
              <li>Die Angaben des Ausw&auml;rtigen Amtes 
                &uuml;ber rund 3.000 unter dem Mandat 
                des UNHCR aus dem Iran freiwillig zur&uuml;ckgekehrte 
                irakische Fl&uuml;chtlinge. </li>
              <li>Die Angaben des Ausw&auml;rtigen Amtes 
                &uuml;ber Iraker, die von jordanischen 
                Beh&ouml;rden in den Irak ausgewiesen 
                werden.</li>
            </ol>
            <p><b>2.1. Dekret Nr. 110 v. 28. Juni 1999</b></p>
            <p>Das Dekret Nr. 110 vom 28. Juni 1999, 
              urspr&uuml;nglich auf ein Jahr befristet 
              und vom irakischen Au&szlig;enministerium 
              (!) zum Jahrestag des Erlasses 2000 auf 
              unbegrenzte Zeit verl&auml;ngert, verspricht 
              Straffreiheit f&uuml;r irakische Staatsangeh&ouml;rige, 
              die das Land &quot;<i>illegal verlassen 
              haben</i>&quot;, bzw. von einem &quot;<i>dienstlichen 
              Auslandsaufenthalt nicht zur&uuml;ckgekehrt 
              sind</i>&quot;. Unabh&auml;ngig von der 
              generell zu stellenden Frage, welcher 
              Wert der Praxis von Amnestieerlassen im 
              Irak beizumessen ist - zumal dann, wenn 
              nicht einmal die minimalen, nach irakischer 
              Verfassung festgeschriebenen, formalen 
              Anforderungen des Rechtsweges eingehalten 
              werden <i>(7)</i>- ist f&uuml;r die Einsch&auml;tzung 
              der praktischen Konsequenzen von zentraler 
              Bedeutung, dass die G&uuml;ltigkeit der 
              Amnestie von vornherein schon lediglich 
              auf die &quot;illegale Ausreise&quot; 
              gem&auml;&szlig; irak. StGB &sect; 111, 
              Art. 25 von 1969 beschr&auml;nkt ist. 
              Andere Straftatbest&auml;nde bleiben von 
              dem insgesamt fragw&uuml;rdigen Amnestieerlass 
              mithin unber&uuml;hrt.</p>
            <p>Insgesamt sind Amnestieerlassen im Irak 
              gro&szlig;e Zweifel entgegenzubringen. 
              <br>
              Die irakische Rechtspraxis ist von Willk&uuml;r 
              gepr&auml;gt, Dekrete werden mitunter 
              nachtr&auml;glich zur &quot;Legalisierung&quot; 
              bereits erfolgter Sanktionen erlassen 
              <i>(8)</i>. Dekrete werden regelm&auml;&szlig;ig 
              nicht &ouml;ffentlich gemacht oder sind 
              nur einem kleinen Personenkreis bekannt 
              <i>(9)</i> und werden <i>nicht als bindendes 
              Rechtsmittel</i>, sondern vielmehr als 
              &quot;<i>administrative Vollmacht zum 
              exekutiven Eingriff</i>&quot; verstanden 
              <i>(10)</i>. Insbesondere k&ouml;nnen 
              keinerlei Rechtsmittel eingelegt werden, 
              sollte das Amnestiedekret im Einzelfall 
              nicht eingehalten werden. <br>
              Einschr&auml;nkend kommt hinzu, dass bestimmte 
              Berufsgruppen von dem Amnestiedekret ausgeschlossen 
              sind, ohne dass diese genauer benannt 
              wurden. Wie das Menschenrechtszentrum 
              der Kommunistischen Partei Irak am 6. 
              Februar 2002 berichtet, wurde am 2. Januar 
              2002 Abdul Mun'im Farhan Shehab gem. Dekret 
              Nr. 806 im Abu Ghraib Gef&auml;ngnis bei 
              Bagdad &quot;<i>wegen des Versuchs illegaler 
              Landesflucht</i>&quot; hingerichtet. Es 
              handelte sich hierbei um ein Mitglied 
              des Milit&auml;rs im unteren Rang. &Uuml;ber 
              bereits in der Vergangenheit erlassene 
              Amnestiedekrete berichtete der damalige 
              Sonderberichterstatter f&uuml;r Menschenrechte 
              im Irak vor der Menschenrechtskommission 
              der Vereinten Nationen Max van der Stoel 
              1995: &quot;<i>Tats&auml;chlich gibt es 
              Berichte &uuml;ber verschiedene F&auml;lle, 
              in denen Personen, die zur&uuml;ckkehrten 
              oder sich stellten, verhaftet wurden. 
              Einige wurden verurteilt und f&uuml;r 
              gewisse Vergehen bestraft und manche sind 
              einfach verschwunden</i>. <i>(11)</i>&quot; 
            </p>
            <p><b>2.2. R&uuml;ckkehrer aus Iran </b></p>
            <p>Aus dem bereits genannten ergibt sich, 
              dass qualitative Unterschiede zwischen 
              verschiedenen Gruppen von Fl&uuml;chtlingen 
              bestehen. Je nach Herkunft, beruflicher 
              Stellung, Art der Ausreise und Flucht, 
              sowie Wahl des Aufnahmelandes werden unterschiedliche 
              Tatbest&auml;nde erf&uuml;llt.<br>
              So muss zwingend unterschieden werden 
              zwischen Vertriebenen (infolge von Krieg 
              und Katastrophen) und qualifizierten Fl&uuml;chtlingen 
              (im Sinne des UNHCR-Verfahrens), bzw. 
              individuell Geflohenen, die sich &uuml;ber 
              die einfache Landesflucht hinaus anderer 
              Vergehen im Sinne des irakischen StGB 
              schuldig gemacht haben, bzw. in Konflikt 
              mit dem irakischen Staat und seinen Organen 
              geraten sind. In jedem Falle m&uuml;ssten 
              beim Verweis auf die R&uuml;ckkehr von 
              irakischen Fl&uuml;chtlingen aus dem Iran 
              folgende Umst&auml;nde ber&uuml;cksichtigt 
              werden:</p>
            <p>1. &Uuml;ber den Verbleib der R&uuml;ckkehrer 
              im Irak liegen <b>keinerlei Erkenntnisse</b> 
              vor. Weder UNHCR noch das Internationale 
              Rote Kreuz verf&uuml;gen &uuml;ber Monitoring-Strukturen 
              im Zentralirak, die eine effektive Kontrolle 
              tats&auml;chlich gew&auml;hrleisten k&ouml;nnten. 
              Die im Lagebericht des Ausw&auml;rtigen 
              Amtes verwandte Formulierung, dass diesen 
              sicherlich bekannt geworden w&auml;re, 
              wenn den R&uuml;ckkehrern etwas zugesto&szlig;en 
              sei, muss vor dem Hintergrund irakischer 
              Herrschaftspraxis absurd erscheinen.</p>
            <p>2. Es liegen keinerlei Kenntnisse dar&uuml;ber 
              vor, um wen es sich bei diesen R&uuml;ckkehrern 
              handelt. M&ouml;glicherweise befinden 
              sich darunter jene POW (Kriegsgefangene), 
              die nach Abschluss bilateraler Vertr&auml;ge 
              zwischenzeitlich von Teheran entlassen 
              wurden. Dar&uuml;ber hinaus handelt es 
              sich zumal bei vielen irakischen Fl&uuml;chtlingen 
              im Iran um Menschen, die w&auml;hrend 
              kriegerischer Auseinandersetzungen im 
              Verlauf des letzten Golfkrieges &uuml;ber 
              die Grenze flohen und im Iran Schutz vor 
              Kampfhandlungen suchten. Es handelt sich 
              hierbei nicht um individuelle oder &quot;qualifizierte&quot; 
              Fl&uuml;chtlinge. R&uuml;ckkehrern aus 
              dem Iran, die w&auml;hrend des Golfkrieges 
              vor den milit&auml;rischen Auseinandersetzungen 
              geflohen sind, wird naheliegender Weise 
              ein geringeres Interesse entgegengebracht, 
              als Fl&uuml;chtlingen, die individuell 
              in Europa einen Asylantrag gestellt haben.</p>
            <p>3. Von Relevanz ist hier ebenfalls, wo 
              und unter welchen Umst&auml;nden die vermeintlichen 
              R&uuml;ckkehrer im Iran gelebt haben. 
              Haben diese dort versucht als Konventionsfl&uuml;chtlinge 
              durch das UNHCR anerkannt zu werden? Wann 
              sind die vermeintlichen R&uuml;ckkehrer 
              in den Iran geflohen? Zu ber&uuml;cksichtigen 
              w&auml;re hierbei, dass irakische Fl&uuml;chtlinge 
              im Iran in den vergangenen Jahren sich 
              einem zunehmenden Druck ausgesetzt sehen, 
              das Land wieder zu verlassen. So ist es 
              den meisten Fl&uuml;chtlingen nicht erlaubt, 
              ihre Lager zu verlassen oder sich dauerhaft 
              anzusiedeln. Laut Amar Appeal leben bis 
              zu 400.000 Fl&uuml;chtlinge, Opfer der 
              Zerst&ouml;rungskampagne in den s&uuml;dirakischen 
              Marschen, alleine im S&uuml;diran in Fl&uuml;chtlingslagern, 
              die k&uuml;rzlich Hans Branscheidt von 
              medico besuchen konnte und als katastrophal 
              bezeichnete. Es mangele an medizinischer 
              Versorgung, selbst an ausreichender Versorgung 
              mit Nahrungsmitteln. Mitte September 2001 
              wurde Iranern verboten, irakische Staatsb&uuml;rger 
              einzustellen, Ehen zwischen Irakern und 
              Iranern sind verboten <i>(12)</i>. </p>
            <p>4. Es handelt sich bei R&uuml;ckkehrern 
              aus dem Iran um freiwillige R&uuml;ckkehrer, 
              insofern, als diese nicht von den Beh&ouml;rden 
              abgeschoben werden. UNHCR verlangte die 
              Unterzeichnung einer Einverst&auml;ndniserkl&auml;rung, 
              mit der die R&uuml;ckkehrer zugleich dar&uuml;ber 
              informiert wurden, dass UNHCR &uuml;ber 
              keinerlei Monitoring-Strukturen im Irak 
              verf&uuml;gt.</p>
            <p>Weder sind Einzelheiten &uuml;ber die 
              Behandlung der R&uuml;ckkehrer im Irak 
              bekannt, noch lassen sich R&uuml;ckschl&uuml;sse 
              auf die Behandlung von r&uuml;ckkehrenden 
              Fl&uuml;chtlingen, die in Europa einen 
              Asylantrag gestellt haben, ziehen.</p>
            <p><b>2.3. Ausgewiesene aus Jordanien</b></p>
            <p>Die im Lagebericht des Ausw&auml;rtigen 
              Amts genannten &quot;<i>t&auml;glich stattfindenden 
              Abschiebungen irakischer Staatsb&uuml;rger 
              aus Jordanien</i>&quot; <i>(13)</i> stehen 
              in keinem direkten Zusammenhang zu dem 
              fraglichen Dekret No. 110 oder der Frage 
              der R&uuml;ckkehrgef&auml;hrdung aufgrund 
              der Asylantragstellung. </p>
            <p>1. Aufgrund der Visumsfreiheit der Iraker 
              f&uuml;r Jordanien halten sich etliche 
              zehntausend irakische Staatsb&uuml;rger 
              in Jordanien auf. Es existiert ein relativ 
              offener Grenzverkehr, ganze Busladungen 
              irakischer Staatsb&uuml;rger werden nach 
              Amman gebracht, wo ein reger Schwarzmarkt 
              bl&uuml;ht. Dort wird verkauft, was die 
              desolate Embargo&ouml;konomie des Irak 
              noch bietet und eingekauft, woran Mangel 
              herrscht. Jordanien ist auch eines jener 
              L&auml;nder, &uuml;ber die Iraker ins 
              sichere Ausland zu fliehen versuchen. 
              &Uuml;blicherweise versucht man in Amman 
              Kontakt zu Schlepperorganisationen aufzunehmen. 
              Einen Asylantrag in Jordanien stellen 
              diese Fl&uuml;chtlinge nicht. Nur eine 
              verschwindend kleine Minderheit beantragt 
              im B&uuml;ro des UNHCR die Feststellung 
              des Fl&uuml;chtlingsstatus gem. Genfer 
              Fl&uuml;chtlingskonvention. Es handelt 
              sich bei den Zur&uuml;ckgeschobenen folgerichtig 
              nicht um qualifizierte Fl&uuml;chtlinge, 
              sondern in der &uuml;berwiegenden Mehrzahl 
              lediglich um Iraker, deren sechsmonatige 
              Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist. </p>
            <p>2. Diese &quot;abgeschobenen&quot; Iraker 
              haben sich von daher auch keinen illegalen 
              Grenz&uuml;bertritt zu Schulde kommen 
              lassen, da die Einreise nach Jordanien 
              f&uuml;r Iraker ohne Formalit&auml;ten 
              oder Visum legal jederzeit m&ouml;glich 
              ist. Sie haben sich lediglich einer &Uuml;berschreitung 
              der Aufenthaltsdauer gegen&uuml;ber den 
              jordanischen Beh&ouml;rden schuldig gemacht. 
            </p>
            <p>3. Jordanien ist - wie die Visumsfreiheit 
              zeigt, aber auch die Tatsache, dass irakische 
              Sicherheitsbeh&ouml;rden auf jordanischem 
              Gebiet operieren d&uuml;rfen - kein feindliches 
              Ausland.</p>
            <p>4. Die Tatsache, dass die &quot;abgeschobenen&quot; 
              H&auml;ndler dennoch von den irakischen 
              Beh&ouml;rden verh&ouml;rt werden, spricht 
              hingegen f&uuml;r ein gesteigertes Interesse 
              des irakischen Staates zu erfahren, um 
              wen es sich bei Zur&uuml;ckgeschobenen 
              aus Jordanien handelt.<br>
              <br>
              R&uuml;ckschl&uuml;sse auf die Behandlung 
              von abgeschobenen (also nicht freiwillig 
              zur&uuml;ckkehrenden) Fl&uuml;chtlingen 
              und freiwillig r&uuml;ckkehrenden Asylantragstellern 
              aus anderen Staaten k&ouml;nnen nicht 
              gezogen werden. Kenntnisse &uuml;ber die 
              Behandlung selbst dieser freiwilligen 
              aus den Nachbarstaaten Zur&uuml;ckgekehrten 
              liegen aufgrund fehlender Monitoring-Strukturen 
              nicht vor. &Uuml;ber die Behandlung von 
              Fl&uuml;chtlingen, die durch Stellung 
              eines Asylantrages im Ausland andere Straftatbest&auml;nde 
              erf&uuml;llt haben, lassen sich ebenfalls 
              keine gesicherten Erkenntnisse ableiten. 
            </p>
            <p><b>3. Wahrscheinlichkeitseinsch&auml;tzung 
              &amp; kumulative Verfolgungsgr&uuml;nde</b></p>
            <p>Die Tatsache, dass eine Rechtssicherheit 
              im Irak nicht existiert verweist die Einsch&auml;tzung 
              einer tats&auml;chlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit 
              bis zu einem gewissen Grad in den Bereich 
              der Spekulation. Denn in der Tat ist nicht 
              absch&auml;tzbar, ob irakische Verfolgungsbeh&ouml;rden 
              von den ihnen gegebenen rechtlichen M&ouml;glichkeiten 
              zur Verfolgung von r&uuml;ckkehrenden 
              Asylantragstellern in jedem Falle Gebrauch 
              machen werden, w&auml;hrend zugleich hinl&auml;nglich 
              dokumentiert ist, dass diese Organe durch 
              das Fehlen einer Rechtsgrundlage in ihren 
              Verfolgungsma&szlig;nahmen sich nicht 
              behindert sehen. Auch w&uuml;rde eine 
              internationale Beobachtung und Kontrolle 
              - so sie denn stattf&auml;nde - der Behandlung 
              r&uuml;ckkehrender Fl&uuml;chtlinge die 
              irakischen Beh&ouml;rden nicht von der 
              Vollstreckung von Strafen abhalten, wenn 
              sie dies f&uuml;r angebracht hielte. Hier 
              sei nur daran erinnert, dass trotz internationaler 
              Proteste 1990 ein britischer Journalist 
              in Bagdad exekutiert wurde aufgrund der 
              Tatsache, dass er persischer Abstammung 
              war. Vor dem Hintergrund der bekannten 
              Verfolgungspraxis irakischer Beh&ouml;rden 
              und der von internationalen Menschenrechtsorganisationen 
              sowie den UN wiederholt angemahnten verheerenden 
              Menschenrechtssituation im Lande davon 
              auszugehen, dass die konstatierte Willk&uuml;r 
              ausgerechnet in diesem Falle in Form besonderer 
              Milde zum Ausdruck gebracht w&uuml;rde, 
              w&uuml;rde den Bogen zweifellos &uuml;berspannen.<br>
              Umgekehrt liegen keine Beispiele daf&uuml;r 
              vor, dass die irakischen Verfolgungsbeh&ouml;rden 
              von ihren M&ouml;glichkeiten nicht Gebrauch 
              machen w&uuml;rden. Das fragliche Amnestiedekret 
              ist de jure nicht mehr g&uuml;ltig, de 
              facto ohnehin fraglich. Die zentralen 
              Argumente, die gegen die allgemein angenommene 
              Gef&auml;hrdung aufgrund einer Asylantragstellung 
              in Deutschland ins Feld gef&uuml;hrt werden, 
              reichen zudem nicht aus, eine konkrete 
              Gef&auml;hrdung auszuschlie&szlig;en, 
              die de jure streng genommen geboten w&auml;re, 
              da mit der Asylantragstellung in Deutschland 
              im irakischen Rechtsverst&auml;ndnis hohe 
              Rechtsg&uuml;ter verletzt werden. Die 
              bekannte Verfolgungspraxis im Irak legt 
              vielmehr nahe, dass eher von einer Ausweitung, 
              als von einer Einschr&auml;nkung der Verfolgungsma&szlig;nahmen 
              auszugehen ist. </p>
            <p>Selbst unterstellt, die Asylantragstellung 
              im Ausland alleine w&uuml;rde im Irak 
              nicht als Straftat geahndet werden, muss 
              von einer R&uuml;ckkehrgef&auml;hrdung 
              ausgegangen werden. Entscheidend ist hier, 
              dass bei einer R&uuml;ckkehr aus Deutschland 
              der Asylsuchende zum Gegenstand des Interesses 
              irakischer Beh&ouml;rden ger&auml;t. So 
              muss vor dem Hintergrund der irakischen 
              Rechtspraxis davon ausgegangen werden, 
              dass die M&ouml;glichkeiten, die das irakischen 
              StGB bzw. die einschl&auml;gigen Dekrete 
              bieten, den Auslandsaufenthalt und die 
              Asylantragstellung zu sanktionieren, ergriffen 
              werden, sofern andere, in ihrer Tragweite 
              geringere Tatbest&auml;nde auftreten oder 
              ein anderweitiges Interesse der Verfolgungsbeh&ouml;rden 
              an der Person des R&uuml;ckkehrers besteht. 
              Es muss zudem davon ausgegangen werden, 
              dass auch bei Aussetzung der Strafe ein 
              R&uuml;ckkehrer dennoch als &quot;unsicher&quot; 
              oder dissident betrachtet w&uuml;rde und 
              er alleine von daher damit rechnen m&uuml;sste, 
              dass die Beh&ouml;rden zu einem sp&auml;teren 
              Zeitpunkt auf ihn zur&uuml;ckgreifen werden. 
              Ein beachtlicher Teil der Menschenrechtsverletzungen, 
              die in den vergangenen Jahren dem irakischen 
              Regime nachgewiesen werden konnten, fu&szlig;te 
              auf keiner klar definierten Rechtsgrundlage. 
              Im vergangenen Jahr stellte auf dem sechsten 
              Country of Origin Seminar in Wien das 
              UNHCR dementsprechend fest, dass eine 
              drastische Verlagerung der Verfolgungsma&szlig;nahmen 
              zu verzeichnen sei: &quot;<i>Waren es 
              zuvor noch &quot;traditionelle&quot; Opfer, 
              die um Asyl suchten, also Mitglieder verbotener 
              Parteien, Deserteure etc. - alle die unter 
              den Verdacht politischer Opposition, realer 
              oder imaginierter, fielen - (...) tauchten 
              neue Opfer staatlicher Verfolgung auf: 
              Personen, die f&uuml;r das Milit&auml;r 
              oder die Sicherheitsdienste gearbeitet 
              hatten, f&uuml;r die staatlichen Medien 
              oder in Lehrberufen. Sie waren niemals 
              ernsthaft verd&auml;chtig, der Opposition 
              anzugeh&ouml;ren</i>. <i>(14)</i>&quot; 
              Die hier nahegelegte Verschiebung in der 
              irakischen Verfolgungspraxis hat dazu 
              gef&uuml;hrt, dass in vielen F&auml;llen 
              von irakischen Schutzsuchenden die Furcht 
              vor Verfolgung auf mehreren Faktoren beruht, 
              die &quot;kumulativ&quot; als Verfolgung 
              gewertet werden k&ouml;nnen. Verfolgung 
              aufgrund einer unterstellten Regimegegnerschaft 
              basiert oft auf einem Misstrauen seitens 
              der irakischen Beh&ouml;rden, das nicht 
              immer logisch oder rational erscheinen 
              mag. Verschiedene Faktoren k&ouml;nnen 
              zusammengefasst zu einer unterstellten 
              Regimegegnerschaft f&uuml;hren. &Auml;hnlich 
              bewertet das UNHCR in seiner Stellungnahme 
              vom Juni 2002 die R&uuml;ckkehrgef&auml;hrdung 
              in den Irak nach Asylantragstellung im 
              Ausland. Mit Verweis auf die im UNHCR-Handbuch 
              genannten &quot;kumulativen&quot; Verfolgungsgr&uuml;nde 
              kommt das Amt zu dem Schluss: &quot;Dar&uuml;ber 
              hinaus kann nach Auffassung von UNHCR 
              nicht ausgeschlossen werden, dass auch 
              Personen, die den Irak unverfolgt verlassen 
              haben, bei einer zwangsweisen Abschiebung 
              in das von der irakischen Zentralregierung 
              kontrollierte Gebiet m&ouml;glicherweise 
              Festnahmen, Inhaftierungen und unmenschlicher 
              oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt 
              sind.&quot; </p>
            <p><b>4. Conclusio</b></p>
            <p>Die Gefahr einer Verfolgung aufgrund 
              der vorangegangenen Asylantragstellung 
              besteht im Irak nach wie vor. Hinweise 
              auf eine etwaige Aussetzung der Verfolgung 
              sind nicht substantiiert oder f&uuml;r 
              die Einsch&auml;tzung der Verfolgungswahrscheinlichkeit 
              gegen&uuml;ber Irakern, die einen Asylantrag 
              in Deutschland gestellt haben, nicht anwendbar. 
            </p>
            <p><i>Thomas Uwer, Thomas v. der Osten-Sacken</i></p>
            <p>-----------------------------------</p>
            <p> (1) vgl. International Commission of 
              Jurists, Iraq and the rule of law, Geneva 
              1994<br>
              (2) vgl. u.a. AI, Country Report Iraq 
              2001<br>
              (3) US-Department of State, Country Report 
              Iraq 2001, Washington 2002<br>
              (4) Ausw&auml;rtiges Amt: Lagebericht 
              Irak v. 5. September 2001, Az.: 508-516.80/3 
              IRQ<br>
              (5) US-Department of State, a.a.O.<br>
              (6) &quot;Es besteht keine beachtliche, 
              das hei&szlig;t &uuml;berwiegende Wahrscheinlichkeit, 
              dass der unverfolgt ausgereiste Antragsteller 
              bei einer R&uuml;ckkehr in den Irak allein 
              wegen seiner Asylantragstellung im Ausland 
              und der illegalen Ausreise eine politische 
              Verfolgung zu bef&uuml;rchten h&auml;tte. 
              (...) (Der) Rechtsprechung liegt weder 
              der neue Bericht des Ausw&auml;rtigen 
              Amtes (...) wonach erstmals eine gro&szlig;e 
              Zahl von 6.000 R&uuml;ckkehrern in den 
              Machtbereich Bagdads zu verzeichnen ist, 
              ohne dass Repressionen gegen R&uuml;ckkehrer 
              bekannt geworden sind, noch die Amtliche 
              Auskunft des Ausw&auml;rtigen Amtes, wonach 
              keine Erkenntnisse &uuml;ber strafrechtliche 
              Verfolgungen von freiwillig zur&uuml;ckgekehrten 
              Fl&uuml;chtlingen vorliegen (...) zu Grunde.&quot; 
              [Entscheidung Bundesamt Zirndorf, Ende 
              2001]<br>
              (7) Die Verfassung beschr&auml;nkt die 
              M&ouml;glichkeit zum Erlass von Dekreten 
              auf den Revolution&auml;ren Kommandorat 
              bzw. das Pr&auml;sidialb&uuml;ro ein, 
              was vor dem Hintergrund irakischer Rechtsnormen, 
              die dem Pr&auml;sidialamt praktisch unbeschr&auml;nkte 
              Verf&uuml;gungsmacht einr&auml;umen und 
              dieses damit gegen&uuml;ber anderen staatlichen 
              Institutionen absichern, durchaus Sinn 
              ergibt. Weder Ministerien, noch andere 
              Institutionen haben demnach die M&ouml;glichkeit, 
              Dekrete zu erlassen, aufzuheben oder zu 
              verl&auml;ngern.<br>
              (8) UNHCR / ACCORD: 6th Country of Origine 
              Seminar, Iraq, Vienna 2000 <br>
              (9) vgl. ebd.; bzw. International Commission 
              of Jurists: Iraq and the Rule of Law, 
              Geneva 1994<br>
              (10) vgl.:Dr. Tariq Ali Al-Saleh: The 
              Supremacy of Law and Justice, in: The 
              Jurist, Iraqi Jurist&acute;s Association, 
              London 2001<br>
              (11) Situation of Human Rights in Iraq, 
              submitted by Mr. Max van der Stoel, Special 
              Rapporteur of the Commission on Human 
              Rights, E/CN.4/1996/12, 4 September 1995<br>
              (12) Siehe auch: Amar Appeal: &quot;Iraqi 
              Marshlands: Prospects&quot; - First draft 
              paper. (London 21 May 2001)<br>
              (13) Ausw&auml;rtiges Amt, a.a.O.<br>
              (14) a.a.O.</p>
            </div><!-- stopprint -->
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