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WADI e.V., November 2002

Rückkehrgefährdung für abgelehnte Asylbewerber aus dem Irak


Vermehrt sprechen in letzter Zeit Gerichte aber auch Gutachten etwa des "Deutschen Orient Instituts", von der Möglichkeit, abgelehnte irakische Flüchtlinge könnten in den Irak zurückgeführt werden. Zugleich wird auf den kurdischen Nordirak als "inländische Fluchtalternative" verwiesen.
Seit Jahren kritisieren wir die Konstruktion dieser "inländischen Fluchtalternative", da Irakisch-Kurdistan weder sicher noch international anerkannt ist. Aussagen über die vermeintliche "Sicherheit" dort haben keinerlei langfristige Gültigkeit, jeden Tag könnte dort irakisches Militär erneut einmarschieren - wie 1996 geschehen. Deshalb auch kommt die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrem neuesten Lagebericht zu dem Schluss: "Da die quasi-staatlichen Autoritäten Nordiraks weder international anerkannt noch dauerhaft sind, zudem der irakische Geheimdienst auch in kurdischem Territorium aktiv ist, können Personen in der irakischen "Sicherheitszone" keinen effektiven Schutz gewinnen." Diese Situation hat sich, seit die USA ankündigte, Saddam stürzen zu wollen, noch einmal verschärft, fürchten die Kurden doch prominente Opfer eines Vergeltungsschlages des Irak zu werden.
Die folgenden Ausführungen gelten also nicht nur für Iraker aus dem Zentralirak, sondern auch für Kurden, da ja der Irak weiter Anspruch auf den Norden aufrecht erhält und völkerrechtlich dort auch der legitime Souverän ist.

Bislang wurden noch keine Asylbewerber aus Europa in den Zentralirak abgeschoben, die Rückführung in den Norden läuft bislang als freiwillige Rückkehr unter Beihilfe der International Organisation of Migration, die behauptet ein monitoring durchzuführen, dies aber de facto nicht tut, sondern Rückkehrer lediglich bis an den Grenzposten Habur/ Ibrahim Khalil begleitet und dort der KDP übergibt.

Aufgrund der Tatsache, dass glaubhafte Fallbeispiele über die Behandlung abgelehnter bzw. abgeschobener irakischer Asylbewerber im Irak nicht vorliegen, gilt es, bei der Einschätzung einer Rückkehrgefährdung aufgrund der Asylantragstellung in Deutschland, die entsprechende Rechtsgrundlage im Irak selbst zu untersuchen, sowie hilfsweise auf ähnliche Fälle zurückzugreifen, die Aufschluss über eine wahrscheinliche Handhabung geben.

Zudem ist die Möglichkeit kumulativer Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, die insbesondere aufgrund der oft unsystematischen Vorgehensweise irakischer Behörden und Sicherheitskräfte und vor dem Hintergrund einer vielfach konstatierten Ausweitung der Verfolgungsmaßnahmen im Sinne einer "präventiven" Repression auch auf solche Bevölkerungsteile, die sich im traditionellen Sinne nicht exponiert oppositionell betätigt haben, eine reale Bedrohung darstellen können.

Ein Verwaltungsgericht etwa ist in einem uns bekannten Fall "nicht mehr davon überzeugt, dass allein die illegale Ausreise und/oder die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland zur politischen Verfolgung bei Rückkehr der Betroffenen in den Zentral-Irak führt". Eine Einschätzung, die zunehmend von anderen Behörden in Deutschland und Europa geteilt wird, weshalb im folgenden dargelegt werden soll, welche Hinweise und Rechtsgrundlagen für bzw. gegen eine Rückkehrgefährdung sprechen


1. Generelle Probleme bei der Einschätzung einer Rückkehrgefährdung und Straftatbestände, die die Asylantragstellung im Ausland berühren

Es ist festzuhalten, dass die dekretäre Rechtspraxis im Irak nicht systematisch erfasst wird und selbst Uneinigkeit herrscht, ob der Tatbestand "Asylantragstellung im Ausland" als eigenständige Strafe nach irakischem StGB bzw. per Dekret definiert ist. In einem Gutachten der Alliance Universelle pour la Justice (www.i-a-j.org) wird davon ausgegangen, dass auch auf "Flucht ins Ausland" selbst die Todesstrafe steht. Allgemein aber wird auf den Tatbestand der illegalen Landesflucht gem. § 111, Art. 25 irak. StGB verwiesen. Vor dem Hintergrund der bekannten Rechtspraxis im Irak ist darüber hinaus zu erwägen, welche weiteren Straftatbestände durch die Stellung eines Asylantrags im Ausland erfüllt werden können, wobei die jeweils besonderen Umstände des Antragstellers (dessen regionaler, ethnischer, familiärer, religiöser oder politischer Hintergrund) beachtet werden müssen.

Darüber hinaus sind bei der Asylantragstellung generell gegebene Voraussetzungen zu beachten:

  • Deutschland wird als westlicher Staat und Verbündeter der USA - ungeachtet tagespolitischer Haltungen - als feindlich eingestuft.
  • Bei der Asylantragstellung werden Informationen über das Leben im Irak, mitunter (bei Offizieren, Beamten etc.) auch Informationen über militärische, wirtschaftliche, nachrichtendienstliche Vorgänge, bzw. über Verfolgungspraktiken etc. an deutsche Behörden weitergegeben.
  • Bei der Asylantragstellung wird zwangsläufig ein negatives Bild des Irak gezeichnet.
  • Die Asylantragstellung ist vor dem Hintergrund der bereits per irakischer Verfassung geforderten Loyalität der Bürger zum Staat (s.u.) als Ausdruck von Dissidenz zu verstehen.

Hinzu kommen im Einzelfall weitere Aspekte, die zu berücksichtigen sind:

  • Beamte, Geheimnisträger und Militärangehörige, sowie deren Familienmitglieder unterliegen einer besonderen Verschwiegenheitspflicht, die mit der Asylantragstellung verletzt wird.
  • Mitglieder der Ba'th-Partei unterliegen einem gesonderten Verbot der Kontaktaufnahme mit dem Ausland - "Verrat an der Partei" wird drakonisch bestraft.
  • Zur Finanzierung der Flucht werden häufig Gegenstände oder Immobilien illegal veräußert, Pässe werden gefälscht oder illegal von korrupten Beamten erworben, Devisen werden auf dem illegalen Währungsmarkt erworben. Illegale Währungsgeschäfte und Schwarzmarkthandel werden nach Dekret Nr. 74 v. 23. Juni 1994 mit langjährigen Haftstrafen, sowie der Amputation der rechten Hand, im Wiederholungsfalle mit der zusätzlichen Amputation des linken Fußes bestraft.

Dementsprechend kann festgehalten werden, dass über den Straftatbestand der "illegalen Ausreise" gem. § 111, Art. 25 irak. StGB hinaus eine ganze Reihe anderer Straftatbestände durch die Asylantragstellung in Deutschland potentiell erfüllt werden. Dies betrifft insbesondere folgende Straftatbestände:

  1. Verbrechen gegen die innere und äußere Sicherheit (Art. 156 - 222 irak. StGB). Darunter fallen: Die Kontaktaufnahme mit Behörden des feindlichen Auslands, die Weitergabe von Informationen über den irakischen Staat, die Weitergabe von Militärgeheimnissen, etc..
  2. Die Bestrafung fremder bzw. feindlicher "intelligence" (Dekret Nr. 141, v. 1974). Hierzu zählt die Zusammenarbeit mit Polizeidienststellen im feindlichen Ausland, wobei der Begriff "Zusammenarbeit" nicht enger definiert ist.
  3. Verbrechen gegen die öffentliche Autorität (Art. 223 - 226 irak. StGB). Hierzu zählt unter anderem die Verbreitung von Falschnachrichten im Ausland.
  4. Verbrechen gegen die nationale Wirtschaft und den Handel (Art. 9 bis 15, Code of Trade No. 20, 1970). Hierzu zählt die unrechtmäßige Veräußerung von Immobilien, der Schwarzmarkthandel, der illegale Devisentausch, Schmuggel, illegale Ausfuhr von Wertgegenständen und Devisen etc..
  5. Beleidigung des Präsidenten und Verbreitung von Falschnachrichten im Ausland (Dekret Nr. 840 v. 1986).

Welche weiteren Rechtsgrundlagen für die Verfolgung zurückkehrender Asylantragsteller darüber hinaus bestehen, ist aufgrund der dekretären Rechtspraxis und der unzureichenden Dokumentation irakischer rechtswirksamer Dekrete nicht abschätzbar.

Während einerseits nicht mit Bestimmtheit festgestellt werden kann, welche der genannten Tatbestände tatsächlich in der irakischen Rechtspraxis im Falle einer Asylantragstellung im Ausland als erfüllt angesehen würde, bestehen doch deutliche Hinweise dafür, dass die Stellung eines Asylantrages und die damit verbundene Darlegung der Vorverfolgungsgeschichte im Herkunftsland als Straftatbestand aufgefasst wird. Diese ergeben sich aus den Grundlagen des irakischen Rechtsprechung sowie aus dem in der Verfassung niedergelegten Staatsverständnis.

  • "Nationale Interessen": Schon per Verfassung wird den Grundrechten irakischer Staatsbürger ein langer Katalog von "Grundpflichten" gegenübergestellt (1). Hierzu zählen beispielsweise die Pflicht, staatliches Eigentum zu bewachen und staatliche Interessen zu schützen (Art.15), die Pflicht zur Unterstützung staatlicher Organe (Art. 13), die Ausrichtung privaten (auch ökonomischen) Handelns nach den Vorgaben des Staates (Art. 16). Als Essenz dieser Grundpflichten formuliert Art. 10 irak. Verf., "dass jeder Bürger seine Pflichten in Gänze erfüllt." Diese Definition vorausgesetzt berühren eine Vielzahl von Äußerungen und Handlungen das "nationale Interesse" und werden nach dem Maßstab "politischer" Tatbestände sanktioniert.
  • Zur Feststellung der Identität irakischer Staatsbürger, die Ausweispapiere bei der irakischen Botschaft beantragen, wird diesen ein Fragebogen des irakischen Nachrichtendienstes Al-Amn al-Amm ausgehändigt, der dezidiert nach politischen Aktivitäten im Ausland fragt. Im selben Abschnitt wird auch erfragt, ob ein Asylantrag gestellt wurde. Weiter wird in diesem Formular nach Namen und Aufenthaltsort von Angehörigen im Irak gefragt, sowie nach weiteren Kontakten.
  • In Berichten von Amnesty International (2), vom US Department of State (3), sowie des UN-Sonderberichterstatters für Menschenrechte im Irak wird von Repression gegenüber Familienangehörigen berichtet, deren Verwandte ins Ausland geflohen sind. Im Lagebericht des Auswärtigen Amts wird unter dem Hinweis auf die praktizierte Sippenhaft im Irak von "Verhören von Angehörigen von Regierungsangestellten, die von Auslandsbesuchen nicht zurückgekehrt sind" berichtet (4).
  • Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat im vergangenen Jahr von vermehrten Auslandsaktivitäten der irakischen Geheimdienste berichtet. Vor allem Flüchtlingsunterkünfte, in denen sich viele irakische Asylsuchende aufhalten, seien in diesem Zusammenhang von gesteigertem Interesse.
  • Zahlreiche Fälle von Verhaftungen wurden in den letzten Jahren bekannt von Personen, die aus dem kurdischen Nordirak aufgrund dringender Notwendigkeiten (besondere ärztliche Behandlung, Passfragen, Klärung von Eigentumsverhältnissen, Familienangelegenheiten) aus den derzeit kurdisch kontrollierten nördlichen Gebieten in den Zentralirak eingereist sind (5).
  • Ein weiterer Beleg dafür, dass irakische Behörden ein Interesse an Informationen über Rückkehrer haben, liefert das UNHCR. Das Hochkommissariat hat 1998 sein freiwilliges Rückkehrerprogramm aus dem Iran in den Nordirak eingestellt, nachdem die irakische Regierung die Aushändigung von Namenslisten der Rückkehrer verlangt hat. Darüber hinaus bestand die irakische Regierung darauf, dass die Rückkehrer in den Nordirak zuerst durch zentralirakisches Territorium passieren müssten.

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass durch eine Asylantragstellung in Deutschland potentiell mehrere Straftatbestände erfüllt werden. Die irakische Regierung verhält sich gegenüber der Tatsache, dass irakische Staatsbürger sich im Ausland aufhalten nicht gleichgültig - dies insbesondere auch vor dem Hintergrund eines jüngst angedrohten Umsturzes (möglicherweise mit Unterstützung der irakischen Opposition). Durch die Asylantragstellung im Ausland werden darüber hinaus hohe Rechtsgüter im Sinne der irakischen Verfassung verletzt, die über den Straftatbestand der Landesflucht hinausreichen. Eine Verfolgung erscheint - auch unabhängig vom Tatbestand der illegalen Landesflucht - als äußerst wahrscheinlich, nach gängigem irakischen Rechtsverständnis sogar als geboten.

2. Stellungnahmen des Deutschen Orient Institutes als typische gutachterliche Vorgehensweise im Falle des Irak

Zu den Stellungnahmen des Deutschen Orient Instituts ist anzumerken, dass dieses, wie alle mit dem Irak befassten Institutionen und Organisationen, vor dem grundsätzlichen Problem einer äußerst eingeschränkten Informationsgewinnung über die tatsächliche Alltagspraxis im Lande selbst steht. So stützt das DOI seine Einschätzung nicht auf dargelegtes Wissen über tatsächliche Vorkommnisse, sondern schöpft diese aus einem scheinbaren Allgemeinverstand dem Irak gegenüber. So heißt es dort beispielsweise: "Dass die Asylantragstellung in den europäischen Ländern die einzige Möglichkeit ist, überhaupt irgendeinen Aufenthaltstitel zu erlangen, dürfte sich unserer Einschätzung nach inzwischen bis zu den irakischen Behörden durchgesprochen haben. Das gehört einfach zum Allgemeinwissen..." (Hervorhebung durch den Autor) An anderer Stelle heißt es: "Jeder im Irak weiß, dass in Westeuropa Aufenthaltstitel nur im Wege der Asylbeantragung zu erlangen sind. (...) Die Stellung eines Asylantrages als solches ist gleichsam normale Realität....". In den weiteren Ausführungen leitet das DOI aus diesem Allgemeinverständnis eine Spekulation über die möglichen Handlungsweisen irakischer Behörden ab: "Man wird deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgehen müssen, dass das irakische Regime in der Tat genau weiß, dass die Ausreise und/oder Auswanderung (...) keine politische Bedeutung im engeren Sinne hat. (...) Hinsichtlich der Asylantragstellung im westlichen Ausland ist zu unterstellen, dass die irakischen Machthaber sehr wohl wissen, dass dort eine Aufenthaltserlaubnis nur über die Beantragung von Asyl erlangt werden kann... (...) Bei illegal ausgereisten nicht qualifizierten männlichen Arbeitskräften wird man am ehesten seitens der irakischen Behörden Verständnis und eine gewisse Großzügigkeit annehmen können...". (Hervorhebung durch den Autor) Gleichzeitig hebt das DOI hervor: "Dem Deutschen Orient Institut ist auch kein Fall bekannt, in dem die illegale Ausreise zu Strafen geführt hat." Dies ist schlechterdings auch unmöglich, da eine Abschiebung abgelehnter Asylsuchender aus Deutschland nach Irak bislang nicht stattgefunden hat. Umgekehrt kann das DOI offenkundig keine Fälle anführen, in denen die irakischen Behörden nachweislich von der Möglichkeit der Strafverfolgung abgesehen haben.
Die Argumentation des DOI stützt sich demnach primär nicht auf Fakten, sondern auf Schlussfolgerungen, zu deren Begründung lediglich ein angenommenes (!) allgemeines Wissen über die europäische Asylpraxis im Irak angeführt wird. Selbst unterstellt, den irakischen Behörden sei der Umfang und die Bedeutung des Asylverfahrens bekannt (beim DOI: "dürfte sich durchgesprochen haben"), so gibt es keinerlei Hinweis dafür, dass diese aufgrund dessen einen nach irakischem Rechtsverständnis schwerwiegenden Straftatbestand großzügig und mit Verständnis nicht ahndeten. Weder Großzügigkeit und Verständnis aber, noch Rücksichtnahme auf eine tatsächliche "politische Bedeutung" können als Handlungsmotive irakischer Verfolgungsorgane angenommen werden. Es ist im Gegenteil sehr gut dokumentiert, dass die irakischen Behörden beispielsweise bei der Durchführung der sogenannten Anfal Kampagne gegen die Kurden in den Achtziger Jahren oder aber bei den militärischen Kampagnen gegen die schiitische Bevölkerung zum Anfang der Neunziger Jahre, sich der Tatsache bewusst waren, Menschen zu bestrafen, denen keine subjektive Schuld zugesprochen werden konnte. Dies gilt ebenfalls in den dokumentierten Fällen von Sippenhaft. Auch die Annahme, die irakischen Behörden könnten alleine aufgrund der Masse an Asylanträgen sich in ihrer Haltung beeinträchtigt sehen, dass diese als Straftatbestand zu ahnden seien, scheint angesichts der bekannten Verfolgungspraxis im Irak und zumal angesichts der schwerwiegenden Konsequenzen für irakische Asylantragsteller unangemessen.
Das DOI führt hingegen die weitere irakische Rechtsprechung nicht an.

Fraglich muss vor diesem Hintergrund auch der Bericht des Niederländischen Außenministeriums erscheinen, der im Frühjahr 2001 innerhalb der Niederlande zu tiefgehenden politischen Auseinandersetzungen geführt. Die seinerzeit bekannt gewordene Tatsache, dass der angebliche Delegationsbericht des Außenamtes nicht auf Erkenntnissen beruht, die während einer Vorortbestandaufnahme gesammelt, sondern vielmehr im Amt selbst in Den Haag zusammengetragen wurden, führte dazu, dass der Bericht zum Thema einer parlamentarischen Anhörung in der Zweiten Kammer des Niederländischen Parlamentes wurde. Im Rahmen dieser Anhörung, an der u.a. Vertreter des Internationalen Roten Kreuzes, der International Organisation for Migration (IOM) und des UNHCR, sowie ein Mitarbeiter von WADI teilnahmen, wurden die Darstellungen einhellig als unzutreffend und beschönigend kritisiert. Ungeachtet dessen verweist auch das Außenamt darauf, dass "keine Beispiele bekannt" seien, in denen rückkehrende Asylantragsteller verfolgt würden. Über die in dem Bericht genannten Beispiele von Rückkehrern, die unbehelligt geblieben sein sollen, hat das Amt bis heute keine weiteren Informationen vorlegen können. Demnach muss auch hier in Frage gestellt werden, inwiefern diese Fälle im Hinblick auf abgelehnte Asylbewerber aus Deutschland von Aussagekraft sind.

Auch nach internen Leitsätzen des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zum Irak wird neuerdings eine Rückkehrgefährdung irakischer Asylantragsteller generell in Zweifel gezogen . Das gleiche gilt für den Lagebericht des Auswärtigen Amtes.. Seitdem werden irakische Asylsuchende im Erstverfahren vermehrt abgelehnt, mit der Begründung, eine beachtliche Gefahr der Verfolgung bestehe nicht (6).

Diese Einschätzung stützt sich auf folgende Hinweise:

  1. Das Dekret Nr. 110 des irakischen Präsidenten v. 28.6.1999, das befristet auf ein Jahr Rückkehrern einen Verzicht auf Bestrafung wegen des Vergehens der illegalen Ausreise versprach.
  2. Die Angaben des Auswärtigen Amtes über rund 3.000 unter dem Mandat des UNHCR aus dem Iran freiwillig zurückgekehrte irakische Flüchtlinge.
  3. Die Angaben des Auswärtigen Amtes über Iraker, die von jordanischen Behörden in den Irak ausgewiesen werden.

2.1. Dekret Nr. 110 v. 28. Juni 1999

Das Dekret Nr. 110 vom 28. Juni 1999, ursprünglich auf ein Jahr befristet und vom irakischen Außenministerium (!) zum Jahrestag des Erlasses 2000 auf unbegrenzte Zeit verlängert, verspricht Straffreiheit für irakische Staatsangehörige, die das Land "illegal verlassen haben", bzw. von einem "dienstlichen Auslandsaufenthalt nicht zurückgekehrt sind". Unabhängig von der generell zu stellenden Frage, welcher Wert der Praxis von Amnestieerlassen im Irak beizumessen ist - zumal dann, wenn nicht einmal die minimalen, nach irakischer Verfassung festgeschriebenen, formalen Anforderungen des Rechtsweges eingehalten werden (7)- ist für die Einschätzung der praktischen Konsequenzen von zentraler Bedeutung, dass die Gültigkeit der Amnestie von vornherein schon lediglich auf die "illegale Ausreise" gemäß irak. StGB § 111, Art. 25 von 1969 beschränkt ist. Andere Straftatbestände bleiben von dem insgesamt fragwürdigen Amnestieerlass mithin unberührt.

Insgesamt sind Amnestieerlassen im Irak große Zweifel entgegenzubringen.
Die irakische Rechtspraxis ist von Willkür geprägt, Dekrete werden mitunter nachträglich zur "Legalisierung" bereits erfolgter Sanktionen erlassen (8). Dekrete werden regelmäßig nicht öffentlich gemacht oder sind nur einem kleinen Personenkreis bekannt (9) und werden nicht als bindendes Rechtsmittel, sondern vielmehr als "administrative Vollmacht zum exekutiven Eingriff" verstanden (10). Insbesondere können keinerlei Rechtsmittel eingelegt werden, sollte das Amnestiedekret im Einzelfall nicht eingehalten werden.
Einschränkend kommt hinzu, dass bestimmte Berufsgruppen von dem Amnestiedekret ausgeschlossen sind, ohne dass diese genauer benannt wurden. Wie das Menschenrechtszentrum der Kommunistischen Partei Irak am 6. Februar 2002 berichtet, wurde am 2. Januar 2002 Abdul Mun'im Farhan Shehab gem. Dekret Nr. 806 im Abu Ghraib Gefängnis bei Bagdad "wegen des Versuchs illegaler Landesflucht" hingerichtet. Es handelte sich hierbei um ein Mitglied des Militärs im unteren Rang. Über bereits in der Vergangenheit erlassene Amnestiedekrete berichtete der damalige Sonderberichterstatter für Menschenrechte im Irak vor der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen Max van der Stoel 1995: "Tatsächlich gibt es Berichte über verschiedene Fälle, in denen Personen, die zurückkehrten oder sich stellten, verhaftet wurden. Einige wurden verurteilt und für gewisse Vergehen bestraft und manche sind einfach verschwunden. (11)"

2.2. Rückkehrer aus Iran

Aus dem bereits genannten ergibt sich, dass qualitative Unterschiede zwischen verschiedenen Gruppen von Flüchtlingen bestehen. Je nach Herkunft, beruflicher Stellung, Art der Ausreise und Flucht, sowie Wahl des Aufnahmelandes werden unterschiedliche Tatbestände erfüllt.
So muss zwingend unterschieden werden zwischen Vertriebenen (infolge von Krieg und Katastrophen) und qualifizierten Flüchtlingen (im Sinne des UNHCR-Verfahrens), bzw. individuell Geflohenen, die sich über die einfache Landesflucht hinaus anderer Vergehen im Sinne des irakischen StGB schuldig gemacht haben, bzw. in Konflikt mit dem irakischen Staat und seinen Organen geraten sind. In jedem Falle müssten beim Verweis auf die Rückkehr von irakischen Flüchtlingen aus dem Iran folgende Umstände berücksichtigt werden:

1. Über den Verbleib der Rückkehrer im Irak liegen keinerlei Erkenntnisse vor. Weder UNHCR noch das Internationale Rote Kreuz verfügen über Monitoring-Strukturen im Zentralirak, die eine effektive Kontrolle tatsächlich gewährleisten könnten. Die im Lagebericht des Auswärtigen Amtes verwandte Formulierung, dass diesen sicherlich bekannt geworden wäre, wenn den Rückkehrern etwas zugestoßen sei, muss vor dem Hintergrund irakischer Herrschaftspraxis absurd erscheinen.

2. Es liegen keinerlei Kenntnisse darüber vor, um wen es sich bei diesen Rückkehrern handelt. Möglicherweise befinden sich darunter jene POW (Kriegsgefangene), die nach Abschluss bilateraler Verträge zwischenzeitlich von Teheran entlassen wurden. Darüber hinaus handelt es sich zumal bei vielen irakischen Flüchtlingen im Iran um Menschen, die während kriegerischer Auseinandersetzungen im Verlauf des letzten Golfkrieges über die Grenze flohen und im Iran Schutz vor Kampfhandlungen suchten. Es handelt sich hierbei nicht um individuelle oder "qualifizierte" Flüchtlinge. Rückkehrern aus dem Iran, die während des Golfkrieges vor den militärischen Auseinandersetzungen geflohen sind, wird naheliegender Weise ein geringeres Interesse entgegengebracht, als Flüchtlingen, die individuell in Europa einen Asylantrag gestellt haben.

3. Von Relevanz ist hier ebenfalls, wo und unter welchen Umständen die vermeintlichen Rückkehrer im Iran gelebt haben. Haben diese dort versucht als Konventionsflüchtlinge durch das UNHCR anerkannt zu werden? Wann sind die vermeintlichen Rückkehrer in den Iran geflohen? Zu berücksichtigen wäre hierbei, dass irakische Flüchtlinge im Iran in den vergangenen Jahren sich einem zunehmenden Druck ausgesetzt sehen, das Land wieder zu verlassen. So ist es den meisten Flüchtlingen nicht erlaubt, ihre Lager zu verlassen oder sich dauerhaft anzusiedeln. Laut Amar Appeal leben bis zu 400.000 Flüchtlinge, Opfer der Zerstörungskampagne in den südirakischen Marschen, alleine im Südiran in Flüchtlingslagern, die kürzlich Hans Branscheidt von medico besuchen konnte und als katastrophal bezeichnete. Es mangele an medizinischer Versorgung, selbst an ausreichender Versorgung mit Nahrungsmitteln. Mitte September 2001 wurde Iranern verboten, irakische Staatsbürger einzustellen, Ehen zwischen Irakern und Iranern sind verboten (12).

4. Es handelt sich bei Rückkehrern aus dem Iran um freiwillige Rückkehrer, insofern, als diese nicht von den Behörden abgeschoben werden. UNHCR verlangte die Unterzeichnung einer Einverständniserklärung, mit der die Rückkehrer zugleich darüber informiert wurden, dass UNHCR über keinerlei Monitoring-Strukturen im Irak verfügt.

Weder sind Einzelheiten über die Behandlung der Rückkehrer im Irak bekannt, noch lassen sich Rückschlüsse auf die Behandlung von rückkehrenden Flüchtlingen, die in Europa einen Asylantrag gestellt haben, ziehen.

2.3. Ausgewiesene aus Jordanien

Die im Lagebericht des Auswärtigen Amts genannten "täglich stattfindenden Abschiebungen irakischer Staatsbürger aus Jordanien" (13) stehen in keinem direkten Zusammenhang zu dem fraglichen Dekret No. 110 oder der Frage der Rückkehrgefährdung aufgrund der Asylantragstellung.

1. Aufgrund der Visumsfreiheit der Iraker für Jordanien halten sich etliche zehntausend irakische Staatsbürger in Jordanien auf. Es existiert ein relativ offener Grenzverkehr, ganze Busladungen irakischer Staatsbürger werden nach Amman gebracht, wo ein reger Schwarzmarkt blüht. Dort wird verkauft, was die desolate Embargoökonomie des Irak noch bietet und eingekauft, woran Mangel herrscht. Jordanien ist auch eines jener Länder, über die Iraker ins sichere Ausland zu fliehen versuchen. Üblicherweise versucht man in Amman Kontakt zu Schlepperorganisationen aufzunehmen. Einen Asylantrag in Jordanien stellen diese Flüchtlinge nicht. Nur eine verschwindend kleine Minderheit beantragt im Büro des UNHCR die Feststellung des Flüchtlingsstatus gem. Genfer Flüchtlingskonvention. Es handelt sich bei den Zurückgeschobenen folgerichtig nicht um qualifizierte Flüchtlinge, sondern in der überwiegenden Mehrzahl lediglich um Iraker, deren sechsmonatige Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist.

2. Diese "abgeschobenen" Iraker haben sich von daher auch keinen illegalen Grenzübertritt zu Schulde kommen lassen, da die Einreise nach Jordanien für Iraker ohne Formalitäten oder Visum legal jederzeit möglich ist. Sie haben sich lediglich einer Überschreitung der Aufenthaltsdauer gegenüber den jordanischen Behörden schuldig gemacht.

3. Jordanien ist - wie die Visumsfreiheit zeigt, aber auch die Tatsache, dass irakische Sicherheitsbehörden auf jordanischem Gebiet operieren dürfen - kein feindliches Ausland.

4. Die Tatsache, dass die "abgeschobenen" Händler dennoch von den irakischen Behörden verhört werden, spricht hingegen für ein gesteigertes Interesse des irakischen Staates zu erfahren, um wen es sich bei Zurückgeschobenen aus Jordanien handelt.

Rückschlüsse auf die Behandlung von abgeschobenen (also nicht freiwillig zurückkehrenden) Flüchtlingen und freiwillig rückkehrenden Asylantragstellern aus anderen Staaten können nicht gezogen werden. Kenntnisse über die Behandlung selbst dieser freiwilligen aus den Nachbarstaaten Zurückgekehrten liegen aufgrund fehlender Monitoring-Strukturen nicht vor. Über die Behandlung von Flüchtlingen, die durch Stellung eines Asylantrages im Ausland andere Straftatbestände erfüllt haben, lassen sich ebenfalls keine gesicherten Erkenntnisse ableiten.

3. Wahrscheinlichkeitseinschätzung & kumulative Verfolgungsgründe

Die Tatsache, dass eine Rechtssicherheit im Irak nicht existiert verweist die Einschätzung einer tatsächlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit bis zu einem gewissen Grad in den Bereich der Spekulation. Denn in der Tat ist nicht abschätzbar, ob irakische Verfolgungsbehörden von den ihnen gegebenen rechtlichen Möglichkeiten zur Verfolgung von rückkehrenden Asylantragstellern in jedem Falle Gebrauch machen werden, während zugleich hinlänglich dokumentiert ist, dass diese Organe durch das Fehlen einer Rechtsgrundlage in ihren Verfolgungsmaßnahmen sich nicht behindert sehen. Auch würde eine internationale Beobachtung und Kontrolle - so sie denn stattfände - der Behandlung rückkehrender Flüchtlinge die irakischen Behörden nicht von der Vollstreckung von Strafen abhalten, wenn sie dies für angebracht hielte. Hier sei nur daran erinnert, dass trotz internationaler Proteste 1990 ein britischer Journalist in Bagdad exekutiert wurde aufgrund der Tatsache, dass er persischer Abstammung war. Vor dem Hintergrund der bekannten Verfolgungspraxis irakischer Behörden und der von internationalen Menschenrechtsorganisationen sowie den UN wiederholt angemahnten verheerenden Menschenrechtssituation im Lande davon auszugehen, dass die konstatierte Willkür ausgerechnet in diesem Falle in Form besonderer Milde zum Ausdruck gebracht würde, würde den Bogen zweifellos überspannen.
Umgekehrt liegen keine Beispiele dafür vor, dass die irakischen Verfolgungsbehörden von ihren Möglichkeiten nicht Gebrauch machen würden. Das fragliche Amnestiedekret ist de jure nicht mehr gültig, de facto ohnehin fraglich. Die zentralen Argumente, die gegen die allgemein angenommene Gefährdung aufgrund einer Asylantragstellung in Deutschland ins Feld geführt werden, reichen zudem nicht aus, eine konkrete Gefährdung auszuschließen, die de jure streng genommen geboten wäre, da mit der Asylantragstellung in Deutschland im irakischen Rechtsverständnis hohe Rechtsgüter verletzt werden. Die bekannte Verfolgungspraxis im Irak legt vielmehr nahe, dass eher von einer Ausweitung, als von einer Einschränkung der Verfolgungsmaßnahmen auszugehen ist.

Selbst unterstellt, die Asylantragstellung im Ausland alleine würde im Irak nicht als Straftat geahndet werden, muss von einer Rückkehrgefährdung ausgegangen werden. Entscheidend ist hier, dass bei einer Rückkehr aus Deutschland der Asylsuchende zum Gegenstand des Interesses irakischer Behörden gerät. So muss vor dem Hintergrund der irakischen Rechtspraxis davon ausgegangen werden, dass die Möglichkeiten, die das irakischen StGB bzw. die einschlägigen Dekrete bieten, den Auslandsaufenthalt und die Asylantragstellung zu sanktionieren, ergriffen werden, sofern andere, in ihrer Tragweite geringere Tatbestände auftreten oder ein anderweitiges Interesse der Verfolgungsbehörden an der Person des Rückkehrers besteht. Es muss zudem davon ausgegangen werden, dass auch bei Aussetzung der Strafe ein Rückkehrer dennoch als "unsicher" oder dissident betrachtet würde und er alleine von daher damit rechnen müsste, dass die Behörden zu einem späteren Zeitpunkt auf ihn zurückgreifen werden. Ein beachtlicher Teil der Menschenrechtsverletzungen, die in den vergangenen Jahren dem irakischen Regime nachgewiesen werden konnten, fußte auf keiner klar definierten Rechtsgrundlage. Im vergangenen Jahr stellte auf dem sechsten Country of Origin Seminar in Wien das UNHCR dementsprechend fest, dass eine drastische Verlagerung der Verfolgungsmaßnahmen zu verzeichnen sei: "Waren es zuvor noch "traditionelle" Opfer, die um Asyl suchten, also Mitglieder verbotener Parteien, Deserteure etc. - alle die unter den Verdacht politischer Opposition, realer oder imaginierter, fielen - (...) tauchten neue Opfer staatlicher Verfolgung auf: Personen, die für das Militär oder die Sicherheitsdienste gearbeitet hatten, für die staatlichen Medien oder in Lehrberufen. Sie waren niemals ernsthaft verdächtig, der Opposition anzugehören. (14)" Die hier nahegelegte Verschiebung in der irakischen Verfolgungspraxis hat dazu geführt, dass in vielen Fällen von irakischen Schutzsuchenden die Furcht vor Verfolgung auf mehreren Faktoren beruht, die "kumulativ" als Verfolgung gewertet werden können. Verfolgung aufgrund einer unterstellten Regimegegnerschaft basiert oft auf einem Misstrauen seitens der irakischen Behörden, das nicht immer logisch oder rational erscheinen mag. Verschiedene Faktoren können zusammengefasst zu einer unterstellten Regimegegnerschaft führen. Ähnlich bewertet das UNHCR in seiner Stellungnahme vom Juni 2002 die Rückkehrgefährdung in den Irak nach Asylantragstellung im Ausland. Mit Verweis auf die im UNHCR-Handbuch genannten "kumulativen" Verfolgungsgründe kommt das Amt zu dem Schluss: "Darüber hinaus kann nach Auffassung von UNHCR nicht ausgeschlossen werden, dass auch Personen, die den Irak unverfolgt verlassen haben, bei einer zwangsweisen Abschiebung in das von der irakischen Zentralregierung kontrollierte Gebiet möglicherweise Festnahmen, Inhaftierungen und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sind."

4. Conclusio

Die Gefahr einer Verfolgung aufgrund der vorangegangenen Asylantragstellung besteht im Irak nach wie vor. Hinweise auf eine etwaige Aussetzung der Verfolgung sind nicht substantiiert oder für die Einschätzung der Verfolgungswahrscheinlichkeit gegenüber Irakern, die einen Asylantrag in Deutschland gestellt haben, nicht anwendbar.

Thomas Uwer, Thomas v. der Osten-Sacken

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(1) vgl. International Commission of Jurists, Iraq and the rule of law, Geneva 1994
(2) vgl. u.a. AI, Country Report Iraq 2001
(3) US-Department of State, Country Report Iraq 2001, Washington 2002
(4) Auswärtiges Amt: Lagebericht Irak v. 5. September 2001, Az.: 508-516.80/3 IRQ
(5) US-Department of State, a.a.O.
(6) "Es besteht keine beachtliche, das heißt überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der unverfolgt ausgereiste Antragsteller bei einer Rückkehr in den Irak allein wegen seiner Asylantragstellung im Ausland und der illegalen Ausreise eine politische Verfolgung zu befürchten hätte. (...) (Der) Rechtsprechung liegt weder der neue Bericht des Auswärtigen Amtes (...) wonach erstmals eine große Zahl von 6.000 Rückkehrern in den Machtbereich Bagdads zu verzeichnen ist, ohne dass Repressionen gegen Rückkehrer bekannt geworden sind, noch die Amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes, wonach keine Erkenntnisse über strafrechtliche Verfolgungen von freiwillig zurückgekehrten Flüchtlingen vorliegen (...) zu Grunde." [Entscheidung Bundesamt Zirndorf, Ende 2001]
(7) Die Verfassung beschränkt die Möglichkeit zum Erlass von Dekreten auf den Revolutionären Kommandorat bzw. das Präsidialbüro ein, was vor dem Hintergrund irakischer Rechtsnormen, die dem Präsidialamt praktisch unbeschränkte Verfügungsmacht einräumen und dieses damit gegenüber anderen staatlichen Institutionen absichern, durchaus Sinn ergibt. Weder Ministerien, noch andere Institutionen haben demnach die Möglichkeit, Dekrete zu erlassen, aufzuheben oder zu verlängern.
(8) UNHCR / ACCORD: 6th Country of Origine Seminar, Iraq, Vienna 2000
(9) vgl. ebd.; bzw. International Commission of Jurists: Iraq and the Rule of Law, Geneva 1994
(10) vgl.:Dr. Tariq Ali Al-Saleh: The Supremacy of Law and Justice, in: The Jurist, Iraqi Jurist´s Association, London 2001
(11) Situation of Human Rights in Iraq, submitted by Mr. Max van der Stoel, Special Rapporteur of the Commission on Human Rights, E/CN.4/1996/12, 4 September 1995
(12) Siehe auch: Amar Appeal: "Iraqi Marshlands: Prospects" - First draft paper. (London 21 May 2001)
(13) Auswärtiges Amt, a.a.O.
(14) a.a.O.


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